Statuten
Kynologischer Verein Thun und Umgebung
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Kynologische Verein Thun und Umgebung ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Thun. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von Art. 5 SKG-Statuten.
Art. 2
Der Kynologische Verein Thun und Umgebung bezweckt:
a) Unterstützung der Bestrebungen der SKG;
b) Förderung der Haltung und Verbreitung von Rassehunden und des Verständnisses für das Wesen des Hundes und dessen Beziehung zum Menschen;
c) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen;
d) Vermittlung von Informationen und Kenntnisse an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Eigenschaften von Rassenhunden, die Anschaffung und Haltung sowie die Erziehung und Ausbildung von Hunden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetz- gebung;
e) Interessenvertretung gegenüber Behörden;
f) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit.
Art. 3
Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an ;
a) Durchführung von Erziehungs- und Ausbildungskursen;
b) Erfahrungsaustausch und Beratung bei der Ausbildung von Hunden;
c) Beratung bei der Wahl und beim Kauf von Hunden;
d) Durchführung von Informationsveranstaltungen;
e) Durchführung von Leistungsprüfungen und anderen Veranstaltungen;
f) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden.
Zweckverfolgung
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Mitglieder
II. Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4
Alle Personen können in den Verein aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.
Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
Der Bestand an Mitgliedern ist jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres der SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grundlage für die Berechnung der Beiträge des Klubs an die SKG. Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene Mitgliederdatenbank führen.
Die Mitglieder des Klubs nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass die SKG gemäss Art. 3 Ziff. 13 der SKG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. Der Klub ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder nur:
(Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Datum des Eintrittes in die Sektion) jährlich an die SKG
zu übermitteln.
Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkannten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutz- Reglement der SKG.
Art. 5
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Personen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Verein kann aber auch der SKG die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied in einer SKG- Sektion waren, werden auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht.
Aufnahme
Ehrenmitglieder
Veteranen
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Erlöschungsgründe
Austritt
Streichung
Rekursrecht
2. Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 8
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze laufende Vereinsjahr zu entrichten.
Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
Art. 9
Mitglieder die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Ausser in Fällen der Streichung wegen Nichterfüllen der finanziellen Ver- pflichtungen steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses, beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung Rekurs zu erheben.
Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 10
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
Art. 11
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Schwerwiegender Übertretung der Statuten oder Reglemente der SKG oder deren Sektionen;
b) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins oder der SKG.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimm- berechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-
Wirkung
Ausschluss
Verfahren
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Rekursrecht
Wirkung
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens
20 Tage vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung mit einge- schriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit einge- schriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
Art. 12
Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG- Sektionen. Er zieht indessen die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG – Statuten nach sich und er ist dem ZV schriftlich zu melden. Der rechtskräftige Ausschluss ist durch die Sektion in den SKG- Publikationsorganen zu publizieren.
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 13
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren Ehren- Mitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist ausgeschlossen.
Art. 14
Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementen des Vereins und der SKG geregelt.
Art. 15
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.
Art. 16
Die Mitgliederbeiträge werden durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt.
III. Haftbarkeit
Rechte
Pflichten
Jahresbeitrag
Stimmen.
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Haftung
Art. 17
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der SKG.
IV. Organisation
Art. 18
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Art. 19
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende Februar jeden Jahres durchgeführt werden.
Art. 20
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder in schriftlicher oder elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.
Art. 21
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes (Art. 26) oder auf beim Vorstand einzureichendes schriftliches, begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit
Organe
GV
Einberufung
Anträge
Ausserordentliche GV
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Beschlussfähigkeit Protokoll
Kompetenz
Art. 22
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 23
Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegen- heiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Genehmigung der Jahresberichte;
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle. Déchargeerteilung an den Vorstand;
d) Genehmigung des Budgets;
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
f) Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes;
g) Wahlen:
des Präsidenten
des Kassiers
des Sekretärs
der übrigen Vorstandsmitglieder;
der Revisionsstelle;
allfälliger Funktionäre (z.B. Übungsleiter, Delegierte der SKG und der TKGS etc.
h) Abänderung der Statuten;
i) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an den Vorstand;
J) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von Mitgliedern;
l) Auflösung des Vereins.
Art. 24
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.)
Abstimmung
Eingang des Antrags durchzuführen.
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Vorstand
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, (Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen),
Im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Stimmenthaltungen werden nicht be- rücksichtigt) der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
Art. 25
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitglieder (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Sekretär ,allfällig technischer Leiter und allfällige Beisitzern).
Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Kassier werden mit der Funktion ins Amt gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amts- dauer ihres Vorgängers.
Der Verein ist verpflichtet, mindestens drei Abonnemente für das offizielle Publikumsorgan der SKG zu haben.
Art. 26
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich oder in elektronischer Form einbe- rufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandsmitglieder besorgen ihre Geschäfte ehrenamtlich. Ausgewiesene Spesen und Auslagen werden zurückerstattet.
Art. 27
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
a) Die Leitung und die Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes;
b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung;
c) Die Leitung dieser Sitzungen und Versammlungen;
d) Die Vertretung des Vereins nach aussen.
Verhandlungen
Aufgaben
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Revisionsstelle
Art. 28
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Art. 29
Der Sekretär besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.
Art. 30
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen. (Abrechnung mit der SKG etc.). Er schliesst die Vereins- rechnung auf Jahresende ab.
Art. 31
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Art. 32
Die Revisionsstelle besteht aus 3 Rechnungsrevisoren (2 Ordentliche + 1 Ersatz). Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Es ist zu beachten, dass jedes Jahr ein Nachfolger für die Revision gewählt wird.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Der amtsälteste Revisor ordnet die Durchführung der Überprüfung
bis spätestens Mitte Februar an.
V. Finanzen
Art. 33
Der Verein erzielt seine Einkünfte durch:
a) Ordentliche Mitgliederbeiträge
b) Andere Beiträge, Gebühren, Spenden und Einnahmen.
VI. Statutenrevision
Art. 34
Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung.
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VII. Auflösung des Vereins
Art. 35
Die Auflösung des Kynologischen Vereins Thun und Umgebung kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wird, beschlossen werden.
Zusätzlich zum Auflösungsbeschluss muss der Verein auch über die zweck- mässige Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden.
Der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens müssen 4/5 der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinen.
Kommt ein gültiger Beschluss über die Auflösung des Vereins, nicht aber über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögen innert 10 Jahren zustande, so fällt das Vermögen des Vereins an die Albert-Heim Stiftung.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 36
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.2.2019 angenommen und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen vom 19. Februar 2010.
Der Einfachheit halber sind sie in der männlichen Form abgefasst. Selbstverständlich ist jedoch die weibliche Form stets mitgemeint.
Im Namen des Kynologischen Verein Thun und Umgebung
Der Präsident: Der Sekretär: ……………………….. …………………………